Für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft oder die Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft ist in Österreich das Kultusamt zuständig. Dieses gehört zum Bundeskanzleramt.
Dass eine Religionsgemeinschaft anerkannt wird, bedeutet nicht, dass sie irgendwie „besser“ oder „rechtmäßiger“ ist als andere.
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich sind jene, die historisch, aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 oder aufgrund eigener Gesetze anerkannt wurden. Dazu gehören unter anderem die katholische Kirche, die evangelische Kirche, die griechisch-orthodoxe Kirche, die islamische Glaubensgemeinschaft und die israelitische Religionsgesellschaft.
Die gesetzliche Anerkennung geht auf das Staatsgrundgesetz von 1867 zurück. In diesem werden u.a. jeder anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmte Grundrechte zugestanden. Die Bedingungen für die Anerkennung von Seiten des Staates wurden aber erst mit dem Anerkennungsgesetz von 1874 festgelegt.
Eine der Bedingungen für eine staatliche Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft ist „daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält“.
Dies gilt auch heute noch.
Die Stellung der Katholischen Kirche ist darüber hinaus durch das Konkordat geregelt
Die Anerkennung einiger anderer Religionsgemeinschaften wurde mit einem eigenen Gesetz oder per Verordnung geregelt.