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Religionsfreiheit – was bedeutet das?

„Glaub doch, was du willst!“

In Österreich ist es möglich, dies wörtlich zu nehmen: Jeder Mensch in Österreich darf glauben, woran er möchte, und selbst entscheiden, welcher Kirche oder Religionsgemeinschaft er angehören oder nicht angehören will! Es gilt das Recht auf Religionsfreiheit. Sie garantiert auch, dass

  • jede und jeder Einzelne ihre/seine Religion oder Weltanschauung ausüben darf, z.B. in Gottesdiensten oder anderen religiösen Zeremonien, sei es alleine oder mit anderen, privat oder öffentlich. (Diesen Teil der Religionsfreiheit nennt man „Religionsübungsfreiheit“ oder auch „Kultusfreiheit“.)
  • jederR sich auch außerhalb religiöser Zeremonien zu seinem Glauben oder einer Weltanschauung bekennen darf. Niemand aber darf gezwungen werden, dies zu tun („Bekenntnisfreiheit“). Zur Bekenntnisfreiheit gehört z.B. auch das Recht auf religiöse Kindererziehung.

Religionsfreiheit heißt außerdem, dass alle österreichischen StaatsbürgerInnen dieselben Rechte haben, gleichgültig, welcher Religion sie angehören.

Nicht nur die einzelnen Menschen, sondern auch die Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich werden durch die Religionsfreiheit geschützt. 

  • Die österreichische Rechtsordnung ist religiös neutral. Sie folgt nicht den Werten einer bestimmten Kirche oder Religionsgemeinschaft (Prinzip der Neutralität).
  • Der Staat kümmert sich nur um weltliche (und nicht um kirchliche) Aufgaben (Prinzip der Säkularität).

Für alle staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt außerdem:

  • Alle müssen gleich behandelt werden, keine darf diskriminiert werden (Prinzip der Parität).
  • Sie haben ein ausschließliches Recht auf ihre Namen (Namensschutz), ihre Lehre und die Betreuung ihrer Mitglieder (Ausschließlichkeitsrecht).
     

Mehr zu den Rechten der anerkannten Religionsgemeinschaften findest du im Kapitel „Was sind Religionsgemeinschaften und was sind Sekten?“.

In Österreich sind Staat und Kirche grundsätzlich getrennt. Beide sind eigenständig und stehen einander gleichrangig gegenüber.

Natürlich müssen sich auch die Religionsgemeinschaften an die Gesetze des Staates halten.

Negative Religionsfreiheit

Mit negativer Religionsfreiheit ist nicht gemeint, dass Religionsfreiheit „schlecht“ ist! Vielmehr bedeutet es, dass jeder Mensch auch entscheiden darf, ohne Religion zu leben und für sich die Position „ohne Bekenntnis“ zu wählen. JedeR hat das Recht, eigene religiöse Überzeugungen zu verschweigen. 

Niemand darf dazu gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder an einer religiösen Handlung – wie etwa einem Gebet – teilzunehmen. Ebenso darf man durch die religiöse Praxis anderer nicht belästigt werden.

Auch wenn man keiner Religion angehört, ist es rechtlich in Ordnung, dass man mit Religion(en) in Kontakt kommt. D.h., man hat beispielsweise kein Anrecht darauf, dass in der Öffentlichkeit nirgendwo ein religiöses Symbol zu sehen ist.

Religionsmündigkeit

  • Bis zum 14. Lebensjahr können in Österreich die Eltern die Religionszugehörigkeit ihrer Kinder festlegen. Ab 14 darf jedeR die Religion selbst bestimmen. 
  • Bis 14 Jahre müssen die Eltern zustimmen, wenn man sich vom schulischen Religionsunterricht abmelden möchte.
  • Bereits mit 10 Jahren müssen Kinder bei der Frage der Religionszugehörigkeit angehört und gefragt werden, z.B. wenn die Eltern einen Religionswechsel planen.
     

Nachgefragt: Was bedeutet Atheismus? Was ist der Unterschied zu Agnostizismus?

Gibt es Gott? Kann es etwas „Übernatürliches“ (= etwas, das wir mit unseren Sinnen nicht erfassen können) geben?
Diese Fragen würden AtheistInnen und AgnostikerInnen unterschiedlich beantworten:
AtheitstInnen sind überzeugt, dass es keinen Gott und generell nichts Übernatürliches gibt. 
AgnostikerInnen würden antworten: Gott und alles Übernatürliche kann man weder beweisen noch widerlegen. Die beiden zugehörigen Weltanschauungen nennt man Atheismus bzw. Agnostizismus.
 

Religionsfreiheit als Grund- und Menschenrecht

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wurde bereits 1950 in der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben – sie ist also ein Menschenrecht!

Österreich ist der EMRK 1958 beigetreten.

Die Religionsfreiheit gehört zu den Grundrechten in Österreich und ist also durch die Verfassung garantiert. Sie ist durch mehrere Gesetze und Grundrechtskataloge geregelt.

In der Europäischen Menschrechtskonvention Art.9 ist festgelegt, dass jeder Anspruch hat auf …

„…Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“

Weitere wichtige Quellen für das Recht auf Religionsfreiheit in Österreich sind

  • die Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010
  • das (heute noch geltende) österreichischen Staatsgrundgesetz von 1867 über die allgemeinen Rechte der Bürger
  • der Friedensvertrag von St. Germain (1919)
  • der Staatsvertrag von Wien (1955)
     

Weil Religionsfreiheit ein Menschenrecht ist, haben nicht nur StaatsbürgerInnen in Österreich das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit, sondern alle Menschen, die hier leben.

Das Recht auf Religionsfreiheit darf nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden: Wenn die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral gefährdet sind, oder um wichtige Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen.
 

https://www.demokratiewebstatt.at/thema/thema-religion-und-glaube/religionsfreiheit-was-bedeutet-das
gedruckt am: Donnerstag, 21. November 2024