Ab 1867 veränderte sich die politische Landschaft in der Habsburgermonarchie: Massenparteien zogen ins Parlament ein, die Nationalitätenkonflikte im Vielvölkerstaat verstärkten sich. Nach dem Vorbild Ungarns strebten weitere Nationalitäten mehr Selbstbestimmung an.
Parlamentarismus in der konstitutionellen Monarchie
Die Dezemberverfassung von 1867 blieb bis 1918 die verfassungsrechtliche Grundlage der Monarchie. Kaiser Franz Joseph hatte nun nicht mehr die uneingeschränkte Macht, sondern teilte sie mit dem Reichsrat. Der Kaiser konnte jedoch weiterhin Gesetzesbeschlüsse verhindern. Noch immer gab es für die Menschen keine Möglichkeit ihre Volksvertretung direkt zu wählen. Teile des Reichsrats strebten aber eine Ausweitung des Wahlrechts an. Tatsächlich kam es schrittweise zu großen Veränderungen, die auch Neuerungen in der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses mit sich brachten.
Die Wahlrechtsreform 1873 brachte die direkte Volkswahl zum Abgeordnetenhaus durch Zensuswahlrecht mit sich. Wählen durfte nun, wer einer von vier Kurien (wie die Kurie der Großgrundbesitzer:innen, die Kurie der Städte sowie Landgemeinden oder Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern) angehörte. Dies brachte nun Frauen, die Grundbesitzerinnen waren und das 24. Lebensjahr vollendet hatten, das aktive Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes.