Welches Land ist für einen Asylantrag zuständig?
Noch zuvor wird geklärt, ob Österreich für den Asylantrag zuständig ist. Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiteren Nachbarstaaten gibt es ein Abkommen, wonach derjenige Staat für das Asylverfahren zuständig ist, in dem der/die AsylwerberIn das erste Mal registriert wurde (die sogenannte „Dublin-Verordnung“).
Wenn Österreich nicht dafür zuständig ist, werden AsylwerberInnen von Österreich in jenes Land zurückgebracht, wo die Registrierung stattgefunden hat. In manchen Ländern entsprechen die Unterkünfte für AsylwerberInnen jedoch nicht den menschenrechtlichen Standards. Ist das der Fall, dürfen AsylwerberInnen vorübergehend in Österreich bleiben. Ob dies der Fall ist, entscheiden Gerichte.