Dr. Heinz Fischer
Digitale-Medien-Publikationsgesetz
Gültig: Im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich Von März 2016 bis Juli 2016
Präambel/Grundsatz:
Dieses Bundesgesetz, soll die Publikation von Bild- oder Videodateien, die einen Dritten sexuell erregen könnten, eindämmen.
§1 Inhalt:
Dieses Bundesgesetz regelt die Publikation von Bild- oder Videodateien, die einen Dritten sexuell erregen könnten, in digitalen Medien.
Begriffsbestimmung:
(1) Als junge Menschen sind Personen zu verstehen, die ihr viertes Lebensjahr bereits vollendet haben, ihr achtzehntes Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben.
(2) Als digitales Medium sind Plattformen zu verstehen, auf denen Bild- oder Videodateien hochgeladne werden können.
(3) Als sexuelle Erregung ist das Verlangen geschlechtliche Handlungen an sich selbst oder an einem Dritten durchzuführen oder durchführen zu lassen, zu verstehen.
Ausgenommen: Die oben genannten Vorschriften sich rechtsungültig, sollte die Jugendmedienkommission Bild- oder Videodateien, geschlechtlich erregender Art, verwenden, um strafrechtlich aktiv zu werden.
§2 Verantwortungsregelung:
(1) Die Jugendmedienkommission (JMK) des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (BMBF) verpflichtet sich, Bild- oder Videodateien, die einen Dritten sexuell erregen könnten, so schnell als möglich zu löschen.
(2) Es ist jungen Menschen verboten, Bild- oder Videodateien von sich oder Dritten auf ein digitales Medium zu laden, wenn dieses einen Dritten sexuell erregen könnte.
§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:
(1) Wer, als junger Mensch, diesem Gesetz zuwiderhandelt, ist mit der Leistung von 120 Sozialstunden zu bestrafen.
(1a) Im Wiederholungsfall ist der junge Mensch mit Jugendarrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Sollte Abs. 1 auf einen jungen Menschen, nicht anwendbar sein, da dieser noch nicht strafmündig ist, so sind die Erziehungsberechtigten gemäß Abs. 3 zu bestrafen.
(2a) Im Wiederholungsfall sind die Erziehungsberechtigten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer, als Erwachsener, diesem Gesetz zuwiderhandelt, und solches Material sichtet, ohne dies der Jugendmedienkommission innerhalb von 6 Stunden mitzuteilen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3a) Im Wiederholungsfall ist der Erwachsene mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Werner Faymann