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Matthias Portello Martin Scheiber

Jugendparteien

Gültig: In Südtirol.
Ab Kundmachung sofort bis auf Widerruf (neue Regelung)

Präambel/Grundsatz:

Auch die Jugend soll sich mehr für Politik interessieren.

§1 Inhalt:

In diesem Gesetz dürfen Jugendliche mit politischen Wissen eine eigene Regionale Partei gründen. Es wird mehrere Tage im Jahr geben an denen die Jugendlichen wie im Landtag miteinander diskutieren. In jedem Dorf wählen die Jugendlichen ab 14 einen Jugendbürgermeister der die Meinung der Bevölkerung vertritt. Alle zwei Jahre wird ein neuer Jugendbürgermeister gewählt. Alle Jugendbürgermeister in Südtirol müssen einen Jugendlandeshauptmann alle vier Jahre wählen.

Begriffsbestimmung:

Alle Jugendlichen bzw. Erwachsenen die sich kandidieren oder jemand wählen wollen müssen im alter zwischen 14 und 24 Jahren sein.

Ausgenommen:

Man muss in diesem Dorf bzw. Stadt geboren sein um sich dort als Jugendbürgermeister kandidieren zu dürfen.

§2 Verantwortungsregelung:

Die Jugendbürgermeister vertreten das ganze Dorf.

§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:

Die Jugendbürgermeister haben keine Erlaubnis von der Gemeinde Geld abzuheben oder auszugeben. Das müsse alles von dem Bürgermeister und dem Gemeinderat abgesprochen werden.

 

Petra Söllradl

https://www.demokratiewebstatt.at/gesetzesgenerator0/jugendparteienpdf
gedruckt am: Donnerstag, 21. November 2024