Kinderbüro
Urlaubsregelungen bei Überstunden
Gültig: im Kinderbüro der Universität Wien, Wien Ab sofort bis auf Widerruf
Präambel/Grundsatz:
mit diesem Gesetz soll das allgemeine Wohlbefinden und die Gesundheit der MitarbeiterInnen angehoben werden und damit die Arbeitskraft langfristig erhalten bleiben.
§1 Inhalt:
bei einer Überstundenanhäufung, die über einen Prozentsatz von 400% der vertraglich festgelegten Wochenarbeitsstunden hinausgehen, soll eine sofortige Arbeitssprerre (Pflichtbeurlaubung) verhängt werden.
Begriffsbestimmung:
Arbeitgeberin ist die bestellte Geschäftsführung ArbeitnehmerInnen sind alle angestellten.
freie Dienstnehmerinnen fallen nicht unter dieses Gesetz.
Ausgenommen:
freie Dienstnehmerinnen;
in Zeiten großer Not;
unmittelbar vor Projektabschlüssen (2 tage vor Projektende)
§2 Verantwortungsregelung:
der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat die Pflicht, die Überstunden zu überwachen und gegebenfalls den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu gegebener Zeit (VOR übertreten der überstundengrenze) zu informieren.
der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat das Recht und die Pflicht unabhängig von allfälligen Aufgaben das Büro zu verlassen.
§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:
bei Verstoß tritt ein sofortiges Kaffeemaschinenbenutzungsverbot in kraft
Kinderbüro Ruth