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Kinderbüro 

Urlaubsregelungen bei Überstunden

Gültig: im Kinderbüro der Universität Wien, Wien Ab sofort bis auf Widerruf

Präambel/Grundsatz:

mit diesem Gesetz soll das allgemeine Wohlbefinden und die Gesundheit der MitarbeiterInnen angehoben werden und damit die Arbeitskraft langfristig erhalten bleiben.

§1 Inhalt:

bei einer Überstundenanhäufung, die über einen Prozentsatz von 400% der vertraglich festgelegten Wochenarbeitsstunden hinausgehen, soll eine sofortige Arbeitssprerre (Pflichtbeurlaubung) verhängt werden.

Begriffsbestimmung:

Arbeitgeberin ist die bestellte Geschäftsführung ArbeitnehmerInnen sind alle angestellten.
freie Dienstnehmerinnen fallen nicht unter dieses Gesetz.

Ausgenommen:

freie Dienstnehmerinnen;
in Zeiten großer Not;
unmittelbar vor Projektabschlüssen (2 tage vor Projektende)

§2 Verantwortungsregelung:

der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat die Pflicht, die Überstunden zu überwachen und gegebenfalls den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu gegebener Zeit (VOR übertreten der überstundengrenze) zu informieren.
der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat das Recht und die Pflicht unabhängig von allfälligen Aufgaben das Büro zu verlassen.

§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:

bei Verstoß tritt ein sofortiges Kaffeemaschinenbenutzungsverbot in kraft


Kinderbüro Ruth

https://www.demokratiewebstatt.at/gesetzesgenerator0/urlaubsregelungen-bei-ueberstundenpdf
gedruckt am: Donnerstag, 21. November 2024