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Hilfspflicht für Suchtkranke
Gültig: IN GANZ EUROPA Von einsatz des gesetzes bis
Präambel/Grundsatz:
keine gewalt mehr wegwen zu starkem z.b. alkoholzufuhr
§1 Inhalt:
JEDER Suchtkranke muss eine enzugsterapie bekommen und machen . ob der es will oder nicht
Begriffsbestimmung:
alle suchtkranke
Ausgenommen:
keine!!!!!!!!!!!!!!!!!!
§2 Verantwortungsregelung:
jede enzugs klinik hat das gesetz zu respektiren
§3 Zuwiderhandeln ist Missachtung des Gesetzes:
wenn gegen das gesetz verstossen wird ist mit geldstrafen zu rechnen
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