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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

Kinderarbeit ist in Österreich strengstens verboten. Bis zum 13. Lebensjahr dürfen Kinder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Film oder Theater) beschäftigt werden. Auch für Jugendliche, die einer Beschäftigung nachgehen, gelten besondere Schutzbestimmungen. Dadurch sollen sie vor Überlastung und schädlichen Einflüssen geschützt werden. Ab 13 Jahren dürfen junge Menschen zum Beispiel ein Pflicht- oder Ferialpraktikum absolvieren sowie leichte Arbeiten machen. Nach Ende der Schulpflicht darf eine dauerhafte Beschäftigung bis zum 18. Lebensjahr nur gemeinsam mit einer weiterführenden (Aus-) Bildung aufgenommen werden. Schutzvorschriften für Kinder- und Jugendliche sind im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz und in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche festgeschrieben.

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gedruckt am: Freitag, 21. Februar 2025